Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie – Hausdurchsuchung und Ermittlungsverfahren in Duisburg

Kanzlei Louis & Michaelis in Essen verteidigt Mandanten seit 2005 mit dem Schwerpunkt: Ermittlungsverfahren bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Wir haben seit dieser Zeit unzählige Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Ruhrgebiet und Duisburg und seinem Gerichtsbezirk: (Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel) verteidigt.

Diese hohe Spezialisierung und Erfahrung werden Ihnen in Ihrem Verfahren ein absoluter Mehrwert sein. Es kommt bei der Strafverteidigung solcher Verfahren darauf an, dass der Anwalt fundierte IT – Kenntnisse hat und die Rechtsprechung zu allen Facetten kennt. Ein guter Rechtsanwalt kennt auch seinen Gegner. Da wir täglich mit der Polizei und Staatsanwaltschaft Duisburg zu tun haben, kennen wir natürlich die Personen, die Ihr Verfahren bearbeiten und hierüber später entscheiden. Der Umstand, dass dies den ein oder anderen kurzen Dienstweg ermöglicht, liegt auf der Hand.

In der Regel werden Sie diese Zeilen nach einer Hausdurchsuchung lesen.

In diesem Fall nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf und übersenden Sie uns bitte das Durchsuchungsprotokoll und Sicherstellungsprotokoll per Mail. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Wir sind für Sie täglich und auch am Wochenende erreichbar.

Notfall WhatsApp – Kontakt Kanzlei Louis & Michaelis bei oder nach einer Hausdurchsuchung 017624738167

Lesen Sie alle Tipps und Tricks zu § 184b StGB auf unserer Expertenseite: Rechtsanwalt Kinderpornographie (rechtsanwalt-kinderpornographie.de)

Hausdurchsuchung bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Die Polizei wird in der Regel in den Morgenstunden eine Durchsuchung durchführen, da hier eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie anwesend sind. Werden Sie des Öfteren nicht angetroffen, dann wird man sich Zugang mittels eines Schlüsseldienstes zu Ihren Wohnräumlichkeiten verschaffen.

Im Dursuchungsbeschluss wird ein sog. „NCMEC – Report“ häufig die Grundlage für das Verfahren darstellen. 

Anzuraten ist, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und zunächst auch davon Abstand nehmen, Passwörter oder andere Zugangsdaten herauszugeben. Auch Spontanäußerungen können später Eingang in die Ermittlungsakte erlangen.

Bedenken Sie, dass Ihre Datenträger (Computer, Laptop, Handy, Tablet) ohnehin ausgewertet werden und Sie zu einem späteren Zeitpunkt immer noch entscheiden können, welche Daten Sie über uns herausgeben wollen.

In einigen Fällen wird man bereits an dieser Stelle Sie einer ED – Behandlung unterziehen.

Wenn der erste Schock verflogen ist, ist es nunmehr Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen, so dass wir Struktur und Ordnung in das Verfahren bringen können.

Die Hausdurchsuchung wird einige Wochen nachhallen und Ihnen noch ein paar Schlaflose Nächte bieten, aber wir werden dafür Sorge tragen, dass es Ihnen wieder besser geht.

Verteidigung bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft Duisburg an und bitten um Akteneinsicht.

Wir werden zudem einen potentiellen Vernehmungstermin absagen. Wenn Sie nämlich keinen Anwalt einschalten, dann erhalten Sie im Laufe des Verfahrens eine Vorladung als Beschuldigter.

In der Regel erhalten wir im Zeitraum von 12 Wochen die Akteneinsicht und werden Ihnen eine Kopie der Akte zur Übersicht zur Verfügung stellen und eine erste Diagnose durchführen. Aus der ersten Akteneinsicht ergibt sich insbesondere der Ursprungsverdacht, der die Durchsuchung bedingt hat. Oft ist hier der Aufhänger des Verfahren, dass Sie eine Bilddatei oder Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt verbreitet haben sollen.

Wir senden sodann die Akte zurück und warten die Auswertungen der Datenträger ab. Hierbei ist zu beachten, dass wir Auswertungszeiten seit je her sehr lange dauern und somit das Verfahren mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen kann.

In der Zeit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren sind wir täglich telefonisch, per Mail und natürlich auch persönlich für Sie da.

Da Sie Ihren Experten für Kinderpornographie in der Nähe haben: Duisburg und Essen sind ein Katzensprung voneinander entfernt, haben Sie durch die Verteidigung den Vorteil, dass Sie immer persönlichen Kontakt zu Ihrem Anwalt haben und nicht auf überregionale Internetangebote zurückgreifen müssen und Ihren Rechtsanwalt nie persönlich kennenlernen.

Auch schlägt sich die Verteidigung durch einen lokalen Spezialisten bei den Kosten nieder, denn eine regionale Verteidigung ist natürlich immer billiger, als ein überregionales Angebot anzunehmen.

Der Vorteil des Ruhrgebiets ist, dass wir mit unserer Kanzlei in Essen alle Ruhrmetropolen persönlich betreuen können und somit Anwälte sind, die man tatsächlich „anfassen“ kann.

Nach der Auswertung Ihrer Asservate, erhalten wir ergänzende Akteneinsicht und Sie natürlich den sog. „DV – Auswertungsbericht“ von uns.

Nachdem wir Hausaufgaben von Ihnen eingesammelt haben, schreiben wir eine umfangreiche Verteidigungsschrift, die auch Ihren Lebenslauf und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. 

Polizeiliche Vorladung bei § 184b StGB

Als Beschuldigter erhalten Sie eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei. Zu diesem Zeitpunkt wissen sie nicht und erfahren es in dem Termin auch nicht, welche Beweismittel gegen sie vorliegen. Gerade der Einsatz von neuer Technologie ist sehr fehleranfällig und aus diesen Technologien gewonnene Beweismittel sind möglicherweise auch nicht verwertbar. Bitte gehen Sie deshalb nicht zu dem Termin. Sie sind dazu nicht verpflichtet. Setzen Sie sich stattdessen mit unserer Kanzlei in Verbindung.

Ablauf Ihrer Verteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Nachdem wir Ihre Verteidigung angezeigt haben, erhalten wir eine Ermittlungsakten und sichten die darin vorliegenden Beweise. Sollte bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden haben und Geräte beschlagnahmt worden sein, werden wir außerdem einen Auswertungsbericht der Kriminaltechnik erhalten. Hier brauchen sie allerdings einen langen Atem: die Auswertung elektronischer Speichermedien nimmt regelmäßig einen langen Zeitraum in Anspruch. Die Auswertungsdauer nach unseren Erfahrungen beträgt 12 – 24 Monate. Nachdem uns alle Beweismittel vorgelegt werden, verfassen wir für Sie eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie Verteidigungschancen nutzen und keine Fehler begehen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn auf ihren Geräten tatsächlich strafbare Inhalte gefunden werden.

Die Polizei wirft Betroffenen regelmäßig vor, strafbare Inhalte an andere Person weitergeleitet zu haben. In vielen Fällen können wir erfolgreich darlegen, dass kinder- bzw. jugendpornografisches Material nicht einer anderen Person zugänglich gemacht worden ist und erreichen dadurch eine milde Strafe.

Moderne Verteidigung nutzt IT-Wissen: Auswertung von Datenträgern bei § 184b StGB

Eine gute Verteidigung sollte sich auf die neuen technischen Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden einstellen und adäquat reagieren können. NCMEC-Reports, Auswertungsberichte von X-Ways Forensics, Fast-Detect und voraussichtlich bald neue Programme und Künstliche Intelligenz: Wir finden die Schwachstellen des Systems und nutzen diese für Ihre Verteidigung. Unsere Rechtsanwälte kennen die von der Polizei verwendeten Programme und sind aufgrund ihrer IT-Kenntnisse nicht spezialisierten Staatsanwälten und Richtern regelmäßig überlegen. Auf diese Weise können wir der Justiz etwas entgegensetzen und erreichen häufig überdurchschnittliche Ergebnisse.

Die Auswertung der Datenträger erfolgt nicht am Originalgerät, sondern diese werden gespiegelt. Grund hierfür ist, dass ansonsten bspw. der Zeitstempel sich verändern würde bzw. man eine Manipulation nicht ausschließen könnte.

Forensische Software wird benutzt, um den sog. „Hashwert“ von Dateien mit kinderpornographischen oder jugendpornographischen Dateien mit dem Datenbestand des BKAs abzugleichen. Hierbei wird also Ihr Datenbestand mit bereits bekannten kinderpornographischen Bilddateien und Videodateien abgeglichen.

Im DV – Auswertungsbericht finden sich sodann Listen von Dateien, die einem Asservat zuzuordnen ist, die den Tatbestand des § 184b bzw. § 184c StGB erfüllen.

Die Beamten werden aber auch E – Mails, Messenger, Chatprotokolle, Messengerdienst: WhatsApp sichten, um zu prüfen, ob eine Zugänglichmachung oder Verbreitung von Dateien im Sinne von §§ 184b bzw. c StGB stattgefunden hat.

Besonderheiten, die sich aus den Auswertungen in Ihrem Fall ergeben, werden ebenfalls in dem Bericht vermerkt.

Da wir über erhebliches IT – Wissen verfügen, können wir Ihnen alle Fragen zu den Berichten beantworten und natürlich alle Vorteile, die sich hier ergeben können, für Sie nutzen. Es reicht bei der Verteidigung von Kipo – Verfahren nicht aus, dass eine erhebliche Praxiserfahrung besteht, sondern es muss zudem gesteigerte Computerkenntnisse vorhanden sein, um Ihr Verfahren optimal zu verteidigen und vor allem alle Ihre Fragen zuverlässig beantworten zu können. Genau diesen Synergieeffekt nutzen wir gewinnbringend bei den Verteidigungen und hat bereits häufig zu einem Freispruch bzw. einer Einstellung des Verfahrens geführt. 

Unser Service bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – Therapie 

In jedem Fall behandeln wir Sie auf Augenhöhe und als Menschen, ganz egal, ob sie Täter sind oder nicht. Wir wissen, dass unsere Mandanten normale Privatpersonen sind, häufig beruflich erfolgreich und in stabilen Familienverhältnissen aufgewachsen. 

Manche unserer Mandanten haben das Bedürfnis aufzuklären, ob sie pädophile Strömungen haben und ob eine Sexualtherapie sinnvoll ist. Es ist auch völlig legitim, eine Sexualtherapie im Hinblick auf den Erfolg ihres Strafverfahrens zu absolvieren. Gerne beraten und unterstützen wir Sie hierbei. Wir vermitteln Ihnen eine Therapie bei § 184b StGB

Ziele im Verfahren bei der Verteidigung: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Durch die Verschärfung des Gesetzes ab dem 01.07.2021 ist mittlerweile, da bereits der Besitz einer kinderpornographischen Datei als Verbrechen eingestuft wird, Ziel, dass Mandanten gerade nicht in Haft müssen. Der Gesetzgeber hat normiert, dass eine Geldstrafe bei dem Delikt nicht mehr in Betracht kommen soll, sondern nur noch eine Haftstrafe in Betracht kommt. 

Die guten Neuigkeiten sind, dass wir natürlich eine solche Haftstrafe vermeiden und somit Sie nicht die Strafe in eine Justizvollzugsanstalt verbüßen müssen.

Hierbei können Strafen, die nicht 24 Monate übersteigen, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose besteht und Sie bereit sind, Bewährungsauflagen zu erfüllen.

Oberstes Ziel im Verfahren ist also, dass wir Sie vor dem Gefängnis bewahren.

Hierbei haben wir natürlich über die Jahre hinweg erheblich viel Erfahrung gesammelt, wie wir Ihr Verfahren optimal verteidigen, um eine Gefängnisstrafe zu vermeiden. Nicht unbeachtlich ist hier unser Netzwerk zu den lokalen Therapiestellen, aber auch, dass wir im Ruhrgebiet natürlich die Staatsanwälte und Richter kennen, die über Ihren Fall entscheiden.

Wir setzen und zudem für Ihren Schutz Ihr Persönlichkeitsrecht und Schutz vor der Presse ein. Grund hierfür ist, dass bei Kinderpornographie stets ein mediales Interesse besteht und Sie hier nicht schutzlos der Presse ausgesetzt sein sollen oder gar an Ihnen ein Exempel statuiert wird.

Wir beraten Sie zudem zu der Frage, die das Verfahren sich auf Ihre Ehe / Beziehung und berufliche Situation auswirkt und wie mit dem Jugendamt Duisburg, welches sich bei Ihnen melden wird, umzugehen ist.

Hier zählt der Einzelfall und kann hier nur allgemein erörtert werden. Unsere Beratungen sind immer auf den Einzelfall zugeschnitten, aber werden hier in eine FAQ – Rubrik noch Themen ansprechen, die häufig Gegenstand von Beratungen sind und wir hier bereits anschneiden wollen.

Top – Strafverteidigung bei § 184b StGB in Duisburg:

Unsere Kanzlei ist exzellent bewertet und hat seit 2005 mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren verteidigt. Lesen Sie die Erfahrungen von Mandanten nach: ᐅ Bewertungen von Louis & Michaelis ᐅ exklusiv bei anwalt.de!

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